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Diese Thematik wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 616 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html) geregelt:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Da diese Aussage sehr interpretationsfähig ist, gibt es oft bei Tarifverträgen eine präzisere Regelung, so auch bei Adexa:
§10a) Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen 1. Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr nur bei
h) Aufsuchen eines Arztes zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist.
Dies können Sie im Bundesrahmentarifvertrag von Adexa nachlesen (https://www.adexa-online.de/fileadmin/media/pdf/Tarifvertraege/ADEXA_BRTV_ab_01.01.2020_Web.pdf).
Interpretieren wir das Ganze auf MEP24web, wenn die Mitarbeiterin schon zwei Arbeitstage im Kalenderjahr für Arzttermine genutzt hat, so tragen Sie an dem Tag keine Planung beim Mitarbeitern ein (damit keine Zeit gutgeschrieben wird) oder der Mitarbeiter muss für den Tag Überstundenabbau nehmen oder er nimmt Urlaub. Sollte er die zwei Arbeitstage im Kalenderjahr für Arzttermine noch nicht genutzt haben, so hinterlegen Sie "Krankheit" für den Tag.