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Resturlaub in voller Höhe - Bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit 

EuGH kippt gängige Praxis

Der Europäische Gerichtshof hat nun in entschieden, dass diese Praxis nicht mit europäischem Recht vereinbar ist (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 - C-415/12). Der Gerichtshof habe wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer zustehe, ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden. Zwar dürfe der Urlaubsanspruch für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig angepasst werden, dies gelte aber nicht für bereits erworbene Urlaubsansprüche.
Somit hat ein Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, Anspruch darauf, seinen Resturlaub in voller Höhe gewährt zu bekommen. Für den oben genannten Beispielsfall bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer auch nach Wechsel in die Drei-Tage-Woche weiterhin Anspruch 20 Tage Resturlaub hat. Er hat damit sechs Wochen und zwei Tage Urlaub.