Kurzarbeit

MEP

Um die Kurzarbeit in MEP24web zu planen, müssen Sie weder Arbeitsverträge noch Urlaubsansprüche der Mitarbeiter anpassen. Sie haben folgende Möglichkeiten: Arbeitszeit kürzen:


Sie kürzen die Arbeitszeit der Mitarbeiter,  indem Sie nur die Zeit planen, die die Mitarbeiter tatsächlich arbeiten. Die Zeitkonten der Mitarbeiter laufen nun vorerst ins Minus. Anhand der Differenz im Zeitkonto zwischen geplanter und vertraglicher Arbeitszeit, sehen Sie, wie viele Stunden Ihre Mitarbeiter aufgrund der Kurzarbeit nicht arbeiten konnten. Die Differenz, die nun im Zeitkonto zustande kommt, buchen Sie per Korrekturbuchung am Ende des Monats bei den jeweiligen Mitarbeitern wieder dazu. Gehen Sie wie folgt vor: Planung -> Zeitkonto -> Mitarbeiter auswählen -> „Korrekturen verwalten“ -> Blaue + „Buchung anlegen“ -> Datum auswählen -> Buchungstyp: „Relativ“ -> wählen Sie bei „Wert“ die zustande gekommene Differenz hinterlegen -> Bemerkung hinzufügen z.B. „Ausgleich Kurzarbeit“ -> mit „Erstellen“ bestätigen. Die Zeitkonten der Mitarbeiter sind anschließend wieder auf dem korrekten Stand.


Tätigkeit „Kurzarbeit“ erstellen/planen: Konfiguration -> Aktivitäten -> Blaues + „Aktivität hinzufügen“ -> Name, Kürzel und Farbe auswählen -> mit „Erstellen“ bestätigen -> im sich öffnenden Fenster, wählen Sie bei Typ: „Plan = Ist“ -> mit „Erstellen“ bestätigen. Nun Planen Sie Ihre Mitarbeiter für den Zeitraum, in dem diese anwesend sind, regulär mit der Tätigkeit „Arbeit“. Alle Planstunden, die aufgrund der Kurzarbeit nicht gearbeitet werden, planen Sie mit der Tätigkeit „Kurzarbeit“. Anschließend können Sie sich über den Bericht „Std.-Auswertung“ anzeigen lassen, wie viele Stunden Ihre Mitarbeiter aufgrund der Kurzarbeit nicht arbeiten konnten, gehen Sie wie folgt vor: Planung -> Berichte -> 2. Reiter „Auswertung“ -> „Std.-Auswertung“ -> bei Druck-Auswahl, wählen Sie die gewünschten Filialen/Abteilungen -> bei Zeitraum die gewünschte Zeitspanne, die Sie auswerten möchten -> wählen Sie bei Summen-Gruppierung „Tätigkeit“ aus -> ganz unten wählen Sie bei „Gesamtsummen anzeigen“ "JA" -> „Drucken“.


Möchten Sie nach der neuen COVID-19-Arbeitszeitverordnung in MEP24web planen, können Sie folgende Anpassungen bezüglich Ruhezeiten und der maximalen Arbeitszeit vornehmen: Konfiguration -> Stammdaten -> Organisation -> Berechnungseinstellungen -> Stichtag, unten links auf den blauen Plus-Button klicken -> Reiter: Grenzwerte -> hier hinterlegen Sie die geänderte minimale Ruhe- und maximale Arbeitszeit. Anders verhält sich der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit Null. Dabei kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht erließ folgendes Urteil, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll: "Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs." Um den Urlaubsanspruch in der Kurzarbeit anteilig zu kürzen, gehen Sie wie folgt vor: Konfiguration -> Stammdaten -> Mitarbeiter auswählen -> im rechten Nebenfeld „Arbeitsvertrag bearbeiten“ -> links unten auf den blauen Plus-Button -> Datum auswählen, ab wann die Kurzarbeit startet -> rechts „Wöchentliche Arbeitszeit (in Std:Min) -> bei „Mit Zeitkonto verrechnen“ auf „Ja“ setzen -> „Beschäftigungsverhältnis“ = „Kein Urlaubsanspruch“ -> „Übernehmen“. Sobald die Kurzarbeit Null endet, wieder einen neuen Stichtag im Arbeitsvertrag erstellen und das „Beschäftigungsverhältnis“ auf „Normal“ setzen. 2. Urlaub während Kurzarbeit: Der Arbeitnehmer nimmt Urlaub in der dritten Woche eines Kalendermonats, für den Anspruch auf Kug besteht. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Arbeitnehmer können also Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Kug steht ihm nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d. h. für die Tage, an denen er verkürzt bzw. wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat. An sich müsste der Arbeitgeber aber Urlaub ohnehin vorrangig vor Kurzarbeit gewähren, soweit möglich, um den Anspruch auf Kug herbeizuführen.