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Krank während Überstundenausgleich

MEP

Wenn der Überstundenausgleich bereits fest angeordnet bzw. vereinbart war und die Arbeitnehmer dann während dieses Überstundenausgleich arbeitsunfähig erkranken, findet der Überstundenausgleich trotzdem statt. Der Arbeitgeber muss die Überstunden nicht zurück gewähren.

Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung. Aber gerade weil es im Gesetz nicht anders geregelt ist (im Gegensatz zum Fall der Arbeitsunfähigkeit bei Urlaub, den § 9 BurlG explizit festlegt), gelten die Zeiten des Überstundenausgleichs als normale Freizeit des Arbeitnehmers, vergleichbar etwa mit dem Wochenende oder Feiertagen. Aus diesem Grund ist das Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit während dieser Freizeit ein Risiko des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber nicht zu vertreten und nicht auszugleichen hat.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 531/82; BAG Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86; BAG Urteil vom 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90; BAG Urteil vom 11.09.2003 -  6 AZR 374/02.

Dies gilt natürlich nur, wenn der Überstundenausgleich bereits feststand bevor die Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit kann nicht genutzt werden, um erst nach deren Auftreten den Überstundenausgleich anzuordnen.