Der anteilige Urlaubsanspruch beim Austritt

MEP

Der Anspruch des anteiligen Urlaubs bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte sind unterschiedlich. 

Nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche (von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche). Dieser Mindesturlaubsanspruch ist zwingend. Eine Vereinbarung, die einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht, ist selbstverständlich möglich und meist auch die Regel. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres kündigt und ausscheidet, ist zu unterscheiden zwischen einer Beendigung bis einschließlich 30.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt, also Kündigung ab dem 1.7. und dem 31.12. des Jahres. 

Bei einem Ausscheiden beispielsweise zum 31.10.2017. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 6-Tage-Woche also auf 24 Urlaubstage.
In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll.

Situation A)
Der anteilige Urlaub bei Ausscheiden wurde nicht arbeitsvertraglich vereinbart, der Jahresurlaubsanspruch wäre 36 Tage. (Ausscheiden zum 31.07.): Der Mitarbeiter erhält 36 Urlaubstage!

Situation B)
Der anteilige Urlaub wurde arbeitsvertraglich vereinbart, der Jahresurlaubsanspruch wäre 33 Tage, Ausscheiden zum 31.07. Berechnung: 36 / 12 = 3 x 7 = 21 abgerundet also 27 Urlaubstage.

Situation C)
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits am 1.1. begonnen hatte (und somit zum 30.06. nicht volle 6 Monate betrug) wird der Urlaubsanspruch nur anteilig berechnet.
Berechnung, Jahresanspruch wären 36 Tage, beschäftig vom 1.2.-30.09:
36 / 12 = 3 x 8 Monate = 24 Urlaubstage. 

Situation D)
Der Mitarbeiter ist beim Ausscheiden arbeitsunfähig. Hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Das BAG hat aber bereits entschieden, dass dann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden muss.

Situation E)
Der anteilige Urlaub wird mit 36 Tagen berechnet. Der Mitarbeiter hat allerdings bereits 36 Tage Urlaub genommen. „Pech“ für den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer muss nichts zurückbezahlen. 

MEP24web berechnet den anteiligen Urlaub mathematisch.
Wenn ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres eintritt und ausscheidet, wird der Urlaubsanspruch mathematisch korrekt anteilig berechnet. Da es – siehe oben – etliche Ausnahmen und Besonderheiten geben kann, ist der tatsächliche Urlaubsanspruch (was steht im Arbeitsvertrag? Hatte der Mitarbeiter bereits am 1.1. ein festes Arbeitsverhältnis? War er zum Zeitpunkt des Ausscheidens arbeitsunfähig?) bei Bedarf manuell zu korrigieren.